Auf zahlreichen natürlichen Seen, Stauseen oder Baggerseen sowie größeren Fließgewässern ist begrenzter Wassersport möglich und wird auch dort ausgeübt.
Hierbei sind die jeweils örtlichen Regelungen zu beachten, die meistens von den zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder den dort aktiven Wassersportgemeinschaften erfragt werden können.
Obwohl noch nicht ganz wissenschaftlich erforscht, dürfte es sich beim Bodensee um ein Zungenbecken des eiszeitlichen Rheingletschers handeln (eiszeitlicher Voralpsee). Seine Ausdehnung kann tektonische Ursachen haben.
Name des Bodensees
Bei den Römern, die bekanntlich auch am Bodensee angesiedelt waren, wurde des See "Lacus Venetus" (illyrisch) oder "Lacus Brigantius" (keltisch) genannt. Später wurde der Name "Bodama" nach der Karolinger Pfalz Bodama verwendet (heute Bodman, am Ende des Überlinger Sees). Lateinisch: lacus bodamikus. Im Laufe der Zeit entwickelte sich daraus der Name Bodensee. Im Englischen, wie auch in den romanischen Sprachen, wird der See auch heute noch nach der Stadt Konstanz benannt, z. B. Lake of Constance oder Lago di Constanza.
Gliederung des Bodensees
Der Bodensee namentlich als ein See bekannt und der Form nach als Stiefelzieher erkennbar, wird in einzelne Teile gegliedert. Grundsätzlich wird der See in den Obersee und den Untersee unterteilt. Der Obersee, dem westlich der Überlinger See und der Konstanzer Trichter (Verengung des Sees mit dem Abfluss des Rheins in den Untersee) angegliedert sind, hat mit den Inseln Lindau, Mainau und die Konstanzer Insel (Inselhotel) eine Ausdehnung von rund 500 km². Der Untersee, insgesamt 71 km² groß, setzt sich aus dem Gnadensee (nordwestlich mit dem Markelfinger Winkel), Zeller See (nach der Stadt Radolfzell) und dem eigentlichen Untersee (auch Rheinsee genannt) zusammen. Der Obersee ist mit dem Untersee zwischen Konstanz und Ermatingen durch den Seerhein verbunden.
Größenverhältnisse aus einem Blick
Seefläche: 571 km² - davon Untersee 71,5 km² Uferlänge: 273 km - davon Untersee 90 km Distanzen: Ludwigshafen - Bregenz 63 km Konstanz - Bregenz 46 km Ludwigshafen - Insel Mainau 17 km Konstanz - Stein am Rhein 27 km Tiefen: Obersee (Fischbach - Utwil) 254 m Überlinger See 148 m Untersee 46 m Breite: Friedrichshafen - Arbon 14 km Überlinger See (durchschnittlich) 2 km Untersee (Allensbach - Berlingen) 6 km Seewölbung (Bogenhöhe): Konstanz - Bregenz 46,56 m Friedrichshafen - Romanshorn 3,07 m
Rheinstrecken
Zum Geltungsbereich der Bodenseeschifffahrtsordnung gehören auch die schiffbaren Strecken des Alten Rheins, des Seerheins und des Hochrheins.
Zur Führung eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb, dessen Leistung 4,4 kW (6 PS) übersteigt sowie eines Segelfahrzeuges mit mehr als 12 m² Segelfläche ist ein Schifferpatent erforderlich.
Schifferpatent
Das Schifferpatent wird für folgende Kategorien erteilt:
Kategorie A: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, soweit sie nicht unter die Kategorie B und C fallen.
Kategorie B: Fahrgastschiffe; zur Führung von Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von höchstens 12 Fahrgästen genügt das Schifferpatent der Kat. A bzw. D, wenn der Patentinhaber mindestens 21 Jahre alt ist.
Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb.
Kategorie D: Segelfahrzeuge. Für Segelfahrzeuge mit Motor, dessen Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt, ist zusätzlich eine Berechtigung der Kategorie A erforderlich. Das Schifferpatent der Kategorie B oder C berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen im Sinne der Kategorie A. Das Schifferpatent kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Es kann insbesondere innerhalb einer Kategorie auf bestimmte Fahrzeugarten und Gewässerabschnitte, z.B. Kategorie A, beschränkt auf Segelfahrzeuge.
Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent
Der Inhaber eines Schifferpatentes muss folgendes Alter erreicht haben:
Kategorie A = 18 Jahre
Kategorie B = 21 Jahre
Kategorie C = 21 Jahre
Kategorie D = 14 Jahre
Er muss zum Schiffsführer geeignet sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Die Eignung ist gegeben, wenn jemand über ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird.
Neue Bestimmungen ab 2002
Neue Bestimmungen, die für den Wassersportler nach Novellierung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) von Bedeutung sind.
Ab 2002 ist für Schiffsführer in den allgemeinen Verhaltensregeln, insbesondere hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit, einiges neu geregelt (verordnet) worden, und um dies zu verdeutlichen, sollen die entsprechenden Bestimmungen wörtlich wiedergegeben werden.
Artikel 6.1 Abs. 2 BSO: Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder aus anderen Gründen in der sicheren Führung eines Fahrzeuges behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen.
Artikel 6.01 Abs. 3 BSO: Das Verbot nach Absatz 2 gilt insbesondere bei einer Menge von 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Bei Fahrgastschiffen oder Güterschiffen gilt dieses Verbot bereits ab einer Menge von 0,05 oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,01 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atemoder Blutalkoholkonzentration führt.
In der kommenden Einführungsverordnung Baden-Württembergs sind Verstöße gegen die vorstehenden Bestimmungen als Ordnungswidrigkeit, sofern nicht eine höhere Strafe vorgesehen ist, zu ahnden. Wird gegen den betroffenen Schiffsführer wegen einer solchen Ordnungswidrigkeit, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Geltungsbereich der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung ein Fahrzeug zu führen.
In weiteren Vorschriften wird dann das ganze Prozedere der Handhabung des Fahrverbots abgehandelt. Die Einzelheiten hier darzustellen, scheint nicht sinnvoll.
Schifferpatent für den Rhein (Hochrhein)
Wer die Rheinstrecke zwischen Stein am Rhein (erstes Fahrwasserzeichen der Straßenbrücke in Höhe des Hettlerhäuschens) und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen befahren will, muss in der Schiffsführerprüfung eingehende Kenntnisse des Fahrwassers dieser Strecke nachweisen. Er muss außerdem in der praktischen Schiffsführerprüfung zeigen, dass er sich auf dieser Strecke nautisch richtig verhalten kann.
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Güterschiffe, schwimmende Geräte und Segelfahrzeuge, die mit einem Motor oder Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die zuständige Behörde zugelassen sind. Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug nach dem Ergebnis einer amtlichen Untersuchung den Vorschriften entspricht. Die Zulassung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Über die Zulassung wird eine Urkunde (Zulassungsurkunde) ausgestellt.
Die Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb erlischt nach drei Jahren.
Für Fahrzeuge, die erstmals nach dem 1. Januar 1993 zugelassen wurden, gelten verschärfte Abgasgrenzwerte. Ab 1. Januar 1996 wurden diese Abgasgrenzwerte weiter verschärft. Fahrzeuge mit Schiffsmotoren werden dann nicht mehr zugelassen, wenn sie die vorgeschriebenen Abgasgrenzwerte überschreiten.
Die Einhaltung der Abgasgrenzwerte der Schiffsmotoren ist durch eine Abgastypenprüfbescheinigung durch eine zuständige Behörde zu erbringen und bei der beantragten Zulassung vorzulegen. Bei der Erstzulassung erhalten die Fahrzeuge ein Kennzeichen.
Untersuchung
Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob das Fahrzeug den Vorschriften entspricht. Zugelassene Fahrzeuge sind in bestimmten Zeitabschnitten erneut zu untersuchen (Nachuntersuchung). Die fristen für die Nachuntersuchung betragen bei Fahrgastschiffen 2 Jahre, bei den übrigen Fahrzeugen 3 Jahre. Nach baulichen Veränderungen am Fahrzeug muss eine Sonderuntersuchung veranlasst werden. Hat die zuständige Behörde Zweifel, ob das Fahrzeug noch den Vorschriften entspricht, kann sie eine Untersuchung von Amts wegen anordnen.
Jedes Fahrzeug muss mit einem von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennzeichen versehen sein, das auf beiden Seiten des Fahrzeuges an gut lesbarer Stelle anzubringen ist. Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge, deren Länge, gemessen über alles, unter 2,50 m liegt und die nicht mit Maschinenantrieb ausgestattet sind. Segelsurfbretter, Paddelboote und Rennruderboote müssen mit Name und Adresse des Eigners versehen werden.
Anbringen der Kennzeichen
Die Kennzeichen sind in gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern anzubringen. Die Schriftzeichen und die Ziffern müssen mindestens 8 cm hoch sein. Ihre Breite und die Stärke der Striche sind entsprechend der Höhe zu bemessen. Die Schriftzeichen und Ziffern müssen hell auf dunklem Grund oder dunkel auf hellem Grund sein.
Nach einer fast zweijährigen Erprobungsphase wurde der Sturmwarndienst mit Wirkung vom 1.Januar 2002 in allen drei Anliegerstaaten gleichzeitig amtlich in der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung neu geregelt und im Interesse der Sicherheit in der Schifffahrt auf das gesamte Kalenderjahr ausgedehnt.
Daraus ergeben sich folgende Warnzeiten:
Sturmwarnung und Starkwindwarnung ganzjährig, in der Zeit vom 1. 11. - 31. 3. von 06.00 - 20.00 Uhr, übrige Zeit von 06.00 - 22.00 Uhr.
Die insgesamt 43 Sturmwarnleuchten mit orangefarbigem Blinklicht rund um den Bodensee werden in Betrieb gesetzt, wenn Windgeschwindigkeiten um 25 Knoten und mehr zu erwarten sind. Dabei kann in drei Seebereiche getrennt gewarnt werden. Es sind dies die Warnbereiche West, Mitte und Ost.
Es werden zwei Arten von Warnungen gegeben:
40 Blitze in der Minute bedeuten Starkwindwamung (StWW). Diese Warnung ist eine unmittelbare Windwarnung und kündigt Starkwinde mit Spitzenböen ab 6 bis 7 Beaufort an. Die Starkwindwamung kann in eine Sturmwamung erweitert werden und auch wieder zurückgeschaltet werden. Der Schiffsführer sollte alle Vorsichtsmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen treffen, um Gefahren für Schiff und Besatzung abzuwenden.
90 Blitze in der Minute bedeuten Sturmwarnung (StW). Die Sturmwarnung kündigt immer eine unmittelbare Gefahr an. Die Wassersporttreibenden sollten dadurch veranlasst werden, entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und unverzüglich den nächsten Hafen oder das windgeschützte Ufer aufzusuchen. In den Häfen und an den Landestellen befindliche Sportboote sollten bei Sturmwarnung nicht auslaufen. Windstärken in Spitzenböen ab 8 Beaufort sind zu erwarten. Nach Abflauen der Windstärken kann auf Starkwindwarnung zurückgeschaltet werden.
Der Gesetzgeber hat zugleich eine Bestimmung in der Schiffahrtsordnung aufgenommen, die den Schiffsführer verpflichtet, die entsprechende Maßnahmen zu treffen, die nach den Umständen gebotenen sind. Wobei besonders auf die Bestimmungen über die allgemeine Sorgfaltspflicht hingewiesen wird. Auch ein Abweichen von den Vorschriften der Schiffahrtsordnung muss der Schiffsführer bei einer unmittelbaren drohenden Gefahr einkalkulieren. Dies gilt sowohl bei einer ausgelösten Starkwindwarnung als auch einer Sturmwarnung. Neben dem Schiffsführer ist auch der Veranstalter von wassersportlichen Veranstaltungen (Regatten, Hafen- und Uferfesten u.a.) verpflichtet, neben den allgemeinen Beurteilungskriterien, auch die Witterungsverhältnisse ernsthaft mit in die Lagebeurteüung einzubeziehen.
Obersee: östlich der Linie Konstanz Staad/Meersburg bis zur Grenze des Freistaates Bayern in der Kreßbronner Bucht, im 2000-Meter-Uferbereich
Berlinger See: Westlich der Linie Konstanz-Staad/Meersburg
Kostanzer Trichter: Innerhalb der Seezeichen Frauenpfahl (Sz. 15)
Untersee: Markelfinger Winkel; Gnadensee; Zeller See (westl. Sz.6, Melcherleshorn); vor dem Südufer der Insel Reichenau innerhalb der 600-Meter-Uferzone zwischen Bruckgraben und Melcherleshorn; vor der Halbinsel Höri von (Sz. 6, Hornspitze) und (Sz. 11, Öhningen-Oberstaad) innerhalb der 300-Meter-Uferzone
2. Beschränkungen für die Ausübung des Windsurfens
Im Umkreis von 300 Meter um die Landestellen von Kursschiffen (Häfen und Steganlagen)
In gesperrten Wasserflächen (Strandbäder, Badeanstalten)
In Naturschutzgebieten
Im Abstand von 20 Meter vor Schilfzonen und Naturschutzgebieten
Innerhalb behötdlich zugelassener Bojenfelder
Schifffahrtslinie Fähre Konstanz-Staad/Meersburg
Außerhalb der unter Ziffer 1 genannten Wasserflächen
3. Die Vorschriften der BodenseeSchO und des Sturmwarndienstes sind zu beachten
Deutschland: Bayern
1. Erlaubte Windsurfreviere
Zone 1: Die Wasserfläche innerhalb der Linie Laibachmündung (Sz. 66a) Löwenmole (Hafen Lindau). Eingeschlossen ist der kleine See (zwischen Lindau-Insel und Festland)
Zone 2: Die Wasserfläche innerhalb der Linie Pulverturm Lindau (Sz. 63) - Alwinder Berg (Sz. 60b) - Unterer Berg vor Wasserburg (Sz. 55b) in Richtung Thunauer Horn (Sz. 48) bis zur Landesgrenze Baden-Württemberg. Nur am Tage zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr sowie einer Fernsicht von mindestens 100 m
2. Beschränkungen für die Ausübung des Windsurfens
Im Umkreis von 200 m um Häfen und Landestellen der Deutschen Bundesbahn
Gesperrte Wasserflächen (Strandbäder, Naturschutzgebiete u. Ä.)
Weniger als 1000 m Fernsicht
In der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr
Gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden und Fahrzeugen der Berufsfischer, die den weißen Ball führen, ist ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.
3. Die Vorschriften der BodenseeSchO sind einzuhalten
Österreich: Vorarlberg
1. Erlaubte Windsurfreviere
Grundsätzlich im 1000-Meter-Uferbereich
Bei Tag (Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang)
Bei sichtigem Wetter
2. Beschränkungen für die Ausübung des Windsurfens
In Häfen
Im Bereich von Landestellen von Kursschiffen
In der Hafeneinfahrt von Fußach
Auf dem Alten Rhein einschließlich Spundwandeinfahrt
In einem 50 Meter breiten Streifen vor Schilfzonen
Auf gesperrten Wasserflächen
Außerhalb der 1000-Meter-Uferzone
Bei Nacht und unsichtigem Wetter
Bei Sturmwarnung und Starkwindwarnung, sofern die Surfer nicht mit Schwimmwesten ausgestattet sind.
3. Die Vorschriften der BodenseeSchO sind einzuhalten
Schweiz: Kanton St. Gallen
1. Erlaubte Windsurfreviere
Grundsätzlich im 500-Meter-Uferzone
Nur bei Tag und klarer Sicht
2. Beschränkungen für die Ausübung des Windsurfens
Außerhalb der 500-Meter-Uferzone
Vor öffentlichen Hafeneinfahrten
Auf dem Alten Rhein
Im Umkreis von 500 Meter um die Landungsanlagen für Kursschiffe
In der Nähe von öffentlichen Badeanlagen
Zur Nachtzeit
Bei unsichtigem Wetter
Durch schwimmunkundige Personen
Der Verkehr kann in besonderen Fällen eingeschränkt werden (Sturmwarnung)
3. Die Vorschriften der BodenseeSchO sind einzuhalten
Fahrzeuge mit weniger als 20 m Länge – ausgenommen muskelbetriebene Boote (Ruderboote, Kanus, Kajaks), Segelboote bis zu 5,50 m Rumpflänge und Motorboote bis zu 2,21 kW (3PS) Antriebsleistung müssen bei der Fahrt auf allen Binnenschifffahrtsstrassen außen wie folgt gekennzeichnet sein:
Amtliche Kennzeichen z. B.
Kennzeichen, die von den Wasser- und Schifffahrtsämtern ausgegeben werden
Registriernummer des Binnenschiffsregister, gefolgt vom Kennbuchstaben "B" mit Heimat- oder Registerort
Funkrufzeichen oder IMO-Nummer
Nummer des Flaggenzertifikats, gefolgt vom Kennbuchstaben "F"
Vermietungskennzeichen
Amtlich anerkannte Kennzeichen z. B.
Nummer des Internationalen Bootsscheines (IBS) gefolgt vom Kennbuchstaben der ausstellenden Organisation: M = DMYV; S = DSV; A = ADAC
Die von der Kennzeichnungspflicht ausgenommenen Fahrzeuge müssen mit Namen und Anschrift des Eigentümers versehen sein, wenn sie nicht freiwillig ein Kennzeichen führen. Wassermotorräder müssen stets ein Kennzeichen führen.
Die entsprechenden Dokumente müssen an Bord mitgeführt werden.
Hochrhein Rheinfelden – Neuhausen (Schaffhausen)
Kleinfahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein, das auf Antrag von den Landratsämtern Lörrach und Waldshut ausgegeben wird. Es besteht aus den dem Landkreis zugeteilten Buchstaben für das Kfz-Kennzeichen und einer arabischen Zahl. Für andere Gewässer erteilte Kennzeichen werden anerkannt.
Kleinfahrzeuge ohne eigene Triebkraft sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Eine freiwillige Kennzeichenzuteilung ist über die Schifffahrtsämter möglich.
Rheinseitenarme (Altrheine)
Die Kennzeichnungspflicht richtet sich nach den auf dem Rhein geltenden Bestimmungen.
Auf Binnenwasserstrassen sind Fahrzeuge, die 20 m oder länger sind oder wenn das Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang 100 m³ oder mehr beträgt, zulassungspflichtig. Das erforderliche Schiffsattest wird nach einer Erst- oder Nachuntersuchung, nach den Bestimmungen der RheinSchUO (Rheinschiffsuntersuchungsordnung) / BinnenSchUO (Binnenschiffsuntersuchungs-ordnung) von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt (ZSUK/SEA) bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest ausgestellt.
Außerdem müssen Wasserfahrzeuge ab einer Wasserverdrängung von 10 m³ in das Binnenschiffsregister eingetragen werden. Für kleinere Boote ab einer Wasserverdrängung von 5 m³ ist ein Eintrag ebenfalls möglich. Voraussetzung ist die Vorlage einer Eichbescheinigung, die von der ZSUK/SEA ausgestellt wird.
Alle Sportfahrzeuge, die nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf dem Markt der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangen, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie eine CE-Kennzeichnung besitzen.
Anders als für Straßenfahrzeuge gibt es für Sportboote keine Versicherungspflicht. Jeder Wassersportler haftet jedoch für alle Schäden, die er im Zusammenhang mit dem Besitz oder Gebrauch eines Sportbootes einem Dritten schuldhaft zufügt.
Es wird daher jedem Bootseigner dringend empfohlen, zumindest eine Haftpflicht-Versicherung abzuschließen, die Schäden, die schuldhaft herbeigeführt wurden, reguliert oder die auch die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen übernimmt.
Daneben wird der Abschluss einer Yacht-Kasko-Versicherung angeraten, die Schäden am eigenen Boot bei Totalverlust oder Teilschäden ersetzt.
Rhein, auch Teilstrecken gilt auch auf übrigen Binnenschifffahrtsstrassen
WSD West, Südwest und Süd
Sportschifferzeugnis
Binnenwasserstrassen außerhalb des Rheins
alle WS-Dir
Sportbootführerschein- Binnen
Fahrzeuge Länge <15 m
i
Prüfungsaus- schüsse des DMYV und DSV
unter Motor
mehr als 11,03 kW (15 PS) Maschinenleistung
alle Binnenwasserstrassen
.
alle Motorfahrzeuge
Wasserstrassen innerhalb des innersten Berliner Rings
unter Segel
Segelboote mit mehr als 3 m² Segelfläche
bestimmte Wasserstrassen (Binnen) in Berlin und Brandenburg
Aussteller/Prüfungsausschüsse
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest
Bruckner Str. 2 55127 Mainz
Tel. 0 61 31 / 97 9-0 Fax 0 61 31 / 97 91 55
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Freiburg
Stefan-Meier Str. 4 679104 Freiburg
Tel. 07 61 / 2 71 8-0 Fax 07 61 / 2 71 81 55
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mannheim
C 8, 3 68159 Mannheim
Tel. 06 21 / 1 50 5-0 Fax 06 21 / 1 50 51 55
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Stuttgart
Birkenwaldstr. 38 70191 Stuttgart
Tel. 07 11 / 2 57 26 11 Fax 07 11 / 2 57 26 14
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Heidelberg
Vangerow-Str. 12 69115 Heidelberg
Tel. 0 62 21 / 50 7-0 Fax 0 62 21 / 50 71 55
Prüfungsausschuß Stuttgart Karl Hermanutz
Blumenstrasse 45 71706 Markgröningen
Tel. 0 71 45 / 9 32 79 81 Fax 0 71 45 / 9 32 79 82 E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Die verwaltungsmäßigen Zuständigkeiten des Prüfungsausschusses Oberrhein wurden mit Wirkung zum 01. Januar 2014 in die des Prüfungsausschusses Stuttgart integriert.
Prüfungsausschuß Bodensee Karl Hermanutz
Blumenstrasse 45 71706 Markgröningen
Tel. 0 71 45 / 9 32 79 81 Fax 0 71 45 / 9 32 79 82 E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Prüfungsausschuss Funkzeugnisse
Der Deutsche Seglerverband hat für den Bereich Baden-Württemberg einen Prüfungsausschuss für Funkzeugnisse eingerichtet.
Mittwoch geht es los vor Travemünde: Bei der Ausscheidungsregatta für die Europa- und Weltmeisterschaft 2024 der Optis sind drei Baden-Württemberg am Start. Nicolas Troeger (BYC Überlingen), Yannik Krotz (SMC Überlingen) und Pollux Arnold (WYC Friedrichshafen). Gemeinsam mit Verbandstrainer Jakob Janich mehr lesen
Inklusive Segeltage Baden-Württemberg in Stuttgart: In Kooperation mit der Initiative „Alle an Bord“ und Special Olympics Baden-Württemberg hat der Segelverband Baden-Württemberg am vergangenen Wochenende das Kennenlernen der Boote und den Spaß am Wasser in den Mittelpunkt gestellt. Gemeinsam mit den mehr lesen
🔝 Insgesamt fünf Teilnahmen bei Olympischen Spielen: ⛵ Stefanie Rothweiler im 470er (Athen 2004 und Peking 2008) und Toni Wilhelm im Mistral und RS:X (Athen 2004, London 2012 und Rio 2016). ➡ Beide Sportler boten bei der Jubiläumsfeier des Segelverbandes mehr lesen
Mit über 100 Gästen und Vereinsvertretern hat der Segelverband Baden-Württemberg am vergangenen Samstag sein 50-jähriges Verbandsjubiläum gefeiert. Die vielfältige und abwechslungsreiche Jubiläumsfeier fand im Rathaus in Immenstaad am Bodensee statt - dem Gründungsort des Verbandes von 1974. Vielen Dank an mehr lesen
Kein Wind - trotzdem Spaß dabei: Beim Opti-Kooperationstraining dieses Wochenende am Landesleistungszentrum Friedrichshafen durften wir Seglerinnen und Segler aus der Schweiz 🇨🇭 begrüßen. Super, dass ihr dabei gewesen seid! #SegelnBW #Segeln #optimistsegeln #Optimistsailing #Sailing #Bodensee #segelnmachtglücklich #LakeConstance #Friedrichshafen #Instasailing #SailingInstagram @swisssailingteam mehr lesen
Glückwunsch an Hannes Wehrle und Finn Meichle (JS Reichenau/WYC Friedrichshafen) für den Sieg beim Lupo-Cup der 420er in Torbole/Gardasee. Im Feld von 90 Booten konnten sie sich nach 12 Wettfahrten gegen die Konkurrenz durchsetzen. 💪 💪⛵️🥳 #SegelnBW #Segeln #420sailing #Sailing #lagodigarda mehr lesen
Auch unsere iQFOiL-Surfer verbrachten die Osterferien zum Training am Gardasee. Gemeinsam mit Sportlern aus Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein wurde die Saison bestens vorbereitet. #SegelnBW #Segeln #Sailing #Surfing #iQFOiLclass #iqfoilyouth #Instasailing #SailingInstagram #lagodigarda #Gardasee @seglerverband.mv @bayernsail @svsh_leistungssport @iqfoil_germany
Gardasee an Ostern: Vor allem viel Regen. Aber auch gute Bedingungen für unsere Trainingsgruppen 🤪⛵️ #SegelnBW #Segeln #Gardasee #segelnmachtglücklich #Optimistsailing #Opticlass #Sailing #Instasailing #SailingInstagram #lagodigarda #Training
Schon seit jahrzehnten Tradition: Das Ostertraining des Segelverein Schluchsee am Comersee. Unzählige Seglerinnen und Segler machten hier ihre ersten Erfahrungen mit stärkerem Wind. Auch wenn es dieses Jahr eher mehr regnete ⛵️😬🫣 #SegelnBW #Segeln #Ostern #Sailing #Comersee #LagodiComo #Sailing #Instasailing #SailingInstagram @segelvereinschluchsee mehr lesen
Ostertraining am Gardasee: Unser Talentkader und unsere Fördergruppe Optimist trainiert über die Ferien in Norditalien. Wo seid ihr über Ostern auf dem Wasser? Schreibt es uns in die Kommentare, sendet uns Fotos, verlinkt uns @segelverbandbw oder nutzt den Hashtag #SegelnBW mehr lesen
50 Jahre Segelverband Baden-Württemberg - ein Grund zu Feiern! Alle Verbandvereine haben in der vergangenen Woche die Einladung zur Jubiläumsfeier des Segelverbandes Baden-Württemberg am Samstag, 13. April in Immenstaad am Bodensee erhalten. Wir freuen uns auf eine tolle Abendveranstaltung! #SegelnBW #Feier #Jubiläum mehr lesen
Freut ihr euch auch so auf die neue Saison? Für unsere Kaderseglerinnen und Kadersegler endet die Saison nahezu nie. So wie hier beim Training in Griechenland über die Fasnetsferien. 🇬🇷🤗 #SegelnBW #Segeln #Surfen #iQFOiLclass #iqfoilyouth #iqfoiljunior #Sailing #Surfing #Instasailing #SailingInstagram @iqfoil_teamgermany mehr lesen
Schon wieder rund zwei Wochen her: Unser Opti-Talentkader beim Training im südfranzösischen Hyeres. #SegelnBW #Segeln #Sailing #Optimistsegeln #Optimistsailing #Instasailing #SailingInstagram #Opticlass #Hyeres #Training
iQFOiL-Training in Athen: Über die Fasnetsferien waren unsere Surfer zum Training in Griechenland. #SegelnBW #iQFOiLclass #iqfoilyouth #iqfoiljunior #Surfing #Windsurfing #Instasailing #Sailing #Segeln #Surfen #SailingInstagram #Athens #Rainbow #Regenbogen
Der Segelverband Baden-Württemberg lädt in Kooperation mit der Badischen Sportjugend Freiburg die Vorstände, Jugendleiter und Trainer der Mitgliedsvereine zu einer digitalen Veranstaltung zum Thema "Schutz- und Präventionskonzepte im Verein" ein. Diese Veranstaltung beschäftig sich mit der Erarbeitung und Etablierung von mehr lesen
Vom 26. Juli bis zum 11. August finden in Paris die Olympischen Spiele statt, die Segelwettbewerbe werden in Marseille ausgetragen. Mit Heiko Falch und Fabian Bach wurden zwei Wettfahrtoffizielle vom Bodensee berufen. Für beide sind es nicht die ersten Olympischen mehr lesen
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Beim Schulwettbewerb "Jugend trainiert für Olympia" treten die jungen Seglerinnen und Segler für ihre Schulen gegeneinander an. Auch in diesem Jahr wird der Segelverband Baden-Württemberg den Wettbewerb mit dem Landesfinale wieder durchführen. Schulen aus ganz Baden-Württemberg werden dann auf dem mehr lesen
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