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Zahlreiche Verbesserungen für gemeinnützige Vereine im Jahressteuergesetz 2020

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 hat der Bundestag am 16.12.2020 das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet, dem der Bundesrat am 18.12.2020 zugestimmt hat. Damit sind die Änderungen verbindlich.

 

Doch Vorsicht: entgegen anderslautenden Ankündigungen gelten die meisten Änderungen nicht mehr für 2020, sondern ab 2021 oder 2022!

Das Gesetz umfasst eine große Anzahl an Änderungen, von denen wir nachfolgend die für gemeinnützige Vereine Wichtigsten auflisten:
1. Erhöhung der Übungsleiterpauschale (§3 Nr. 26 Satz 1 EstG) von 2.400 € auf 3.000 €. Gültigkeit: Ab 2021

2. Erhöhung der Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26a Satz 1 EstG) von 720 € auf 840 € Ab 2021

3. Erhöhung des erleichterten Spendennachweises von 200 € auf 300 €. Gültigkeit: Ab 2021

4. Fristverlängerung der Steuerbefreiung für an Arbeitnehmer gezahlte Corona-Sonderzahlungen (§3 Nr. 11a EstG) -bis zur Höhe von 1.500 € bis zum Juni 2021, d. h. für 2020 sowie für das 1. Halbjahr 2021 können Sonderzahlungen bis zu je 1.500 € lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden.

5. Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung kleiner Körperschaften (Einnahmen in ideellem Bereich, Zweckbetrieben, Vermögensverwaltung und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zusammengenommen nicht höher als 45.000 €) – (§55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO). Gültigkeit: Ab dem Tag der Verkündung.

6. Steuerlich unschädliche Betätigung bei Mittelweitergabe:
Abschaffung der Gemeinnützigkeitsschädlichkeit von Zuwendungen (Spenden) an andere gemeinnützige Organisationen ohne entsprechende Satzungsgrundlage, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Zuwendung dient der Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks der empfangenden Körperschaft.
b. Es handelt sich um eine inländische steuerbegünstigte Körperschaft.
c. Es handelt sich um beschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des §5 Abs. 2 Nr. 2 KStG
d. Juristische Personen des öffentlichen Rechts.
e. Ausländische Körperschaften, bei denen die spätere Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke
später nachgewiesen wird.

Ein neuer §58a AO regelt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine steuerbegünstigte Körperschaft bei Mittelweiterleitung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft schutzwürdig ist. Gültigkeit: Ab dem Tag der Verkündung

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