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FFH-Gebiete am Bodensee: Neue Gesetzgebung

Am Bodensee fällt praktisch das gesamte baden-württembergische Ufer (Ober- und Untersee) unter diese Schutzgebietsverordnung, die im vergangenen Jahr durch die Landesregierung noch durch eine entsprechende Gesetzgebung endgültig geregelt wurden.

 

Bei einzelnen Abschnitten (am Obersee von der Landesgrenze bis Meersburg) ist schon länger ein Status erreicht, der im Rahmen von erstellten Managementplänen (MaP) die Erhaltungsziele des Artenschutzes definiert.

An den anderen Uferabschnitten sind Verfahren, mit unterschiedlichem Stand, im Gange. Der aktuelle Stand:

Für das Gebiet „Überlinger See und Bodenseeuferlandschaft“ einschl. dem Vogelschutzgebiet „Überlinger See“ ist vom RP Tübingen der „MaP“ fertiggestellt, er kann unter https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/map-endfassungen abgerufen werden.

Der „MaP“ für das (riesige) Gebiet „Überlinger See, Westufer, Bodanrück, Konstanzer Bucht und Untersee um Insel Reichenau“ ist vom RP Freiburg nach wie vor in Arbeit.

Der „MaP“ für das Gebiet „Mettnau und Radolfzeller Aach“ und Teile des Vogelschutzgebietes „Untersee am Bodensee“ liegt im Entwurf vor, sh. https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/map-aktuelle-auslegung.

Kritisch, auch streitig, ist das FFH-Gebiet „Schiener Berg und westlicher Untersee“ (ganzes Ufer von Moos bis zur Landesgrenze CH) Hier hat die im verg. Jahr vorgenommene gesetzliche Verordnung wohl einige Kommunen etc. erst wachgerüttelt, das RP Freiburg reklamiert aber gemäß den Bestimmungen vorgegangen zu sein.

Wir appellieren ein weiteres Mal an alle Vereine, sich die Unterlagen anzusehen und die „Betroffenheit“ festzustellen.

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