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Verordnung zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Verordnung)

Das Land BW muss auf Anforderung der EU alle die im Jahre 2007 in BW definierten FFH-Gebiete überprüfen, in genauen Karten (1:5000) und genauen Hinweisen erläutern und dann im Rahmen einer gesetzlichen Verordnung erlassen. Dieserhalb sind nun seit dem 5. April sämtliche FFH-Gebiete in BW von den vier Regierungspräsidien in der Offenlage(Anhörung), leider nur im Internet! Bis zum 9.7.18 muss nun jeder Verein, schon im eigenen Interesse, überprüfen, ob sich ggf. seit der Definition im Jahr 2007 etwas geändert hat bzw. sich nun anhand er genauen Pläne eine andere „Betroffenheit“ ergibt.

 

Natürlich betrifft das nur Vereine, deren wassersportliche Anlagen (Häfen, Stege, Bojenfelder etc.) in einem FFH-Gebiet liegen oder anstoßen etc., Und dann eben entspr. sich gegenüber dem RP äußern .....(bitte auch Nachricht an uns!)

 

Die Unterlagen sind verfügbar unter:

https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/Service/Bekanntmachung/Seiten/FFH-Verordnung.aspx

wohl auch unter: www.ffh-bw.de 

Kartenviewer: http://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/projekte/pages/access/login.xhtml 

R.Heinl

 

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