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Bodensee-Wasserversorgung / Sperrgebietszone vor Sipplingen

Bodensee-Wasserversorgung / Sperrgebietszone vor Sipplingen

 

Normenkontrollantrag beim Verwaltungsgerichtshof BW gestellt

 

Vor „Jahr und Tag“, nämlich am 25. Januar 2012, wurde seitens des Verkehrs-ministeriums BW sowie des Landratsamtes Bodenseekreis (Friedrichshafen) die Verordnung über die Einrichtung einer Verbotszone im Bereich der Wasserent-nahmeanlagen des Zweckverbandes Bodenseewasserversorgung (BWVS) erlassen.

 

Bekanntermaßen (s. unsere Veröffentlichungen und Berichte !) ohne jede vorherige Reaktion auf unsere mehrfach eingereichten Stellungnahmen, die allesamt detailliert eine solche Vollsperrung ablehnten. Weil einerseits für die wirkliche Sicherheit der Wasserentnahmestellen vor Sipplingen völlig wirkungslos und andererseits eine unannehmbare Privilegierung des Zweck-verbandes gegenüber allen anderen Wasserentnahmestellen am Bodensee (es gibt deren mindestens ein Dutzend großvolumige !), die ggf. in der Zukunft auch dort Fahrverbotszonen einrichten könnten. Unser Protest wurde nach über einem Monat Anfang März 2012 von Verkehrsminister Hermann zurück-gewiesen. Seit Beginn der Saison 2012 ist das großflächige Sperrgebiet (das es ja seit 1987 mit einem Fahrverbot unter Motor schon gab !) mit entspr. gekennzeichneten Bojen abgesperrt. In Ufernähe gibt es einen Korridor für Kanuten etc., auch Betreten des Ufers und Baden ist gestattet.

 

 Das jahrelange undurchsichtige Verfahren, verbunden mit mehrfachen „informellen Veranstaltungen“, bedenklicher Aufsplitterung der anzuhörenden Verbände und Interessensvertreter sowie die über Jahre andauernde (nicht legalisierte) Videoüberwachung mit Aufzeichnung seitens der BWV haben uns veranlasst, anwaltschaftlich gründlich die rechtliche Zulässigkeit des Verordnungserlasses überprüfen zu lassen. Ergebnis: Es mache Sinn, dagegen anzugehen, weil der Verordnung formelle Fehler zugrundelägen, bei den Verordnungsgebern fehlende Rechtsbefugnis vorläge, diese insgesamt nicht erforderlich und nicht geeignet sei und auch gegen höherrangiges Recht verstoße. Zwei Möglichkeiten des Vorgehens ständen offen: 1. Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle 2. Anfechtungsklage (mit indizierter Normenkontrolle) Beide Wege müssten allerdings durch einen „Betroffenen“ begangen werden, uns Verbänden ist das verwahrt.

 

Dankenswerterweise hat sich ein von der Sperrung der Wasserfläche unmittelbar betroffener Segelsportler (Rechtsanwalt) bereitgefunden, den Antrag auf Normenkontrolle beim VGH in Mannheim einzureichen. Der Bodensee-Segler-Verband und der Landes-Segler-Verband BW unterstützen ihn selbstverständlich. Nun wird man sehen, aber auch in Geduld üben müssen!

 

(Reinhard Heinl)

 

 

 

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