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Jugendleiter und Jugendsprecher trafen sich auf der INTERBOOT

Zu einem informellen Austausch trafen sich etwa 30 Jugendleiter und Jugendsprecher am Samstag, den 23. September im Rahmen der Interboot im Konferenzzentrum der Messe Friedrichshafen. In lockerer Atmosphäre kamen sowohl Themen wie Optiliga und LJM zur Sprache, als auch Fragen zu den rechtlichen Aspekten der Jugendarbeit und Leitlinien für die Sicherheit auf Regatten.

 

Mit etwas weniger Seglern, etwa 100 statt 130 im letzten Jahr, sei die Optiliga wieder ein Riesenerfolg mit viel positivem Feedback der Trainingsteilnehmer gewesen, sagte der Jugendobmann des Landes-Segler-Verbands, Fabian Bach. Dabei mussten manche Vereine zwar Terminüberschneidungen mit ihren eigenen Maßnahmen in Kauf nehmen, trotzdem sei es wichtig, die Kinder zusammen zu bringen und ihnen die Möglichkeit zu geben, mit anderen Trainern trainieren zu können. Viele Teilnehmer der Optiliga im letzten Jahr haben dabei große Fortschritte gemacht und segeln in diesem Jahr bereits im Opti B.

Als Konsequenz aus sinkenden Teilnehmerzahlen in beiden Bundesländern plant der Landes-Segler-Verband, die LJM, die Landesjugend- und Jüngstenmeisterschaft, nicht mehr alleine in Baden-Württemberg ausrichten, sondern mit Bayern zusammenlegen. Es sei Zeit, sich nicht länger Konkurrenz zu machen, sondern die Synergien zu bündeln, um mit einer Süddeutschen Meisterschaft mehr Ausstrahlungskraft, auch auf Österreich und die Schweiz zu haben, so Fabian Bach. Austragungsort soll im Wechsel sowohl in Bayern, als auch in Baden-Württemberg sein. Im kommenden Jahr ist die Meisterschaft am Starnberger See geplant.2017 10 18 jugendleitertreffen2

Nicht nur die Durchführung von Meisterschaften dieser Größenordnung, sondern von Regatten allgemein, warf bei vielen Teilnehmern die Frage nach verbindlichen Richtlinien für die Sicherheit auf der Regattabahn auf. Doch wie Timo Haß, Jugendobmann des Deutschen Segler-Verbands, betonte, gibt es weder auf Landes- noch auf Bundesebene dahingehende Vorschriften. Lediglich ein Schlüssel von Betreuern und Betreuerbooten von 1:8 bei den Jüngsten und 1:12 bei den Jugendlichen sei empfehlenswert. Das läge aber im Ermessen des Trainers. Optimal, so Hermann Herburger, sei das Boot mit zwei Personen zu besetzen. So kann sich die Aufsichtsperson auf das Geschehen konzentrieren, während der andere fährt. Ist man mit nur einem Boot auf dem Wasser, kann es dann problematisch werden, wenn man ein Kind an Land begleiten muss. Darüber hinaus ist es jedoch sinnvoll, mit der Wasserwacht oder dem DLRG zu sprechen und einen Arzt in erreichbarer Nähe zu wissen. Ein Gerichtsurteil zu dieser Situation gibt laut Timo Haß noch nicht.

Doch kann sich ein Trainer zivilrechtlich strafbar machen, für den Fall, dass tatsächlich einmal etwas passiert? „Nein“, sagt er, „solange man uns Ehrenamtlichen keine Fahrlässigkeit unterstellen kann, sind wir da relativ gut geschützt“. Dabei spiele es keine Rolle ob die Aufsichtsperson eine Trainer-Lizenz erworben habe oder nicht. „Der Trainer-C-Schein alleine befähigt nicht unbedingt eine Trainingsgruppe zu beaufsichtigen“, sagte auch Bach dazu. Denn eine solche Lizenz kann in zwei Wochen erworben werden und gibt dem Lehrgangsteilnehmer nur das Handwerkszeug für eine Trainerstunde an die Hand. Die Befähigung eine Trainingsgruppe zu leiten erwirbt er damit nicht zwangsläufig. So sind auch minderjährige Übungsleiter geschützt, wenn sie vom Verein ausgewählt wurden, weil sie in dessen Augen befähigt sind, ein solches Training durchzuführen. In diesem Fall sei es jedoch wichtig, betonte Bach, sich von den Eltern der Kinder eine Einverständniserklärung unterschreiben zu lassen. Denn so behielten die Eltern die Aufsichtspflicht und es genüge zusätzlich eine volljährige Person vor Ort, die den Überblick über das Geschehen habe.

Klar geregelt durch die Bodensee-Schifffahrtsordnung ist dagegen die Frage der Rettungswestenwestenpflicht. Während auf Motorbooten und Yachten Rettungswesten mit Kragen und mindestens 100 Newton Auftrieb vorgeschrieben sind, dürfen seit diesem Jahr auf Jollen, Mehrrumpfbooten, Surf- und Kitebrettern, sowie Kajaks und Kanus, gemäß Artikel 13.20 Absatz 5 Schwimmhilfen wie zum Beispiel Regattawesten mitgeführt oder getragen werden.

Um Jugendleitern und Trainern diesbezüglich die Möglichkeit zur Weiterbildung zu bieten, kündigte Fabian Bach an, ein Seminar zur Aufsichtspflicht und den rechtlichen Aspekten der Jugendarbeit mit qualifizierten Referenten anzubieten.

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